Weiterbildung

Fachliche Befähigung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Tiefenpsychologisch fundiert
Ein kleines Kind im Gespräch mit einer Therapeutin

Die Akademie für Psychotherapie Erfurt stellt ein breites Spektrum an Zusatzqualifikationen zur Verfügung.

Die Akademie für Psychotherapie Erfurt ermöglicht approbierten Psychologischen Psychotherapeuten, ihre Expertise im Bereich der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auszuweiten. Diese Zusatzqualifikation erweitert das therapeutische Repertoire der Teilnehmer und befähigt sie zur psychotherapeutischen Arbeit mit jüngeren Patienten innerhalb ihres bereits etablierten Therapieansatzes.

Curriculum

  • 200 Stunden Theorie (zum Teil im Online-Modus)
  • 200 Behandlungsstunden über die Institutsambulanz der AfP (4 Fälle)
  • begleitend 50 Stunden Einzelsupervision
  • Institutskolloquium

Kostenregelung

Bei Erreichen des Weiterbildungsziels (200 Behandlungsstunden über die Institutsambulanz der AfP) wird eine Vergütung ausgezahlt:

  1. Bei Nutzung einer Lehrpraxis: 1.500,00 Euro
  2. Ohne Nutzung einer Lehrpraxis: 5.000,00 Euro

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Hinweise

Allgemeines im Bereich Psychologische Psychotherapie

Die Fachliche Befähigung wird auf der Grundlage des Psychotherapeutengesetzes und des Sozialgesetzbuches V erworben und entspricht einem Abschluss in der vertieften Ausbildung in einem Richtlinienverfahren. Nach § 95 c des Sozialgesetzbuches V setzt der Fachkundenachweis voraus:

  1. für den nach § 2 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes approbierten Psychotherapeuten, dass der Psychotherapeut die vertiefte Ausbildung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Psychotherapeutengesetzes in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6 a anerkannten Behandlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat;
  2. für den nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes approbierten Psychotherapeuten, dass die der Approbation zugrundeliegende Ausbildung und Prüfung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6 a anerkannten Behandlungsverfahren abgeschlossen wurden;
  3. für den nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes approbierten Psychotherapeuten, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anerkannten Behandlungsverfahren nachweist.")

Allgemeines im Bereich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie bei bestehender Approbation als Psychologischer Psychotherapeut

Auszug aus der Psychotherapievereinbarung (aktuelle Fassung):

Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 35150 und 35200-35225 BMÄ:

  1. durch Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) oder nach Abs. 2 (analytische Psychotherapie) oder nach Abs. 3 (Verhaltenstherapie) und
  2. durch Vorlage von Zeugnissen, aus denen sich ergibt, dass eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in der Entwicklungspsychologie und Lernpsychologie einschließlich der speziellen Neurosenlehre sowie der Psychodiagnostik bei Kindern und Jugendlichen mit mindestens 200 Stunden erworben wurden. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass mindestens 4 Fälle analytischer oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie mit mindestens 200 Stunden insgesamt oder mindestens 5 Fälle in Verhaltenstherapie mit mindestens 180 Stunden insgesamt selbständig unter Supervision – möglichst nach jeder vierten Behandlungsstunde bei analytischer und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder nach jeder dritten bis vierten Behandlungsstunde bei Verhaltenstherapie – bei Kindern und Jugendlichen durchgeführt und abgeschlossen wurden. Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie gem. § 6 Psychotherapeutengesetz erworben worden sein.

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